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DAS NEUE GESELLSCHAFTSRECHT SÜDAFRIKAS

 

Seit 2007nimmt das neue Gesetz für die Regelung des Gesellschaftsrechts (Companies Act) konkrete Formen an. Für Anfang 2010 ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu rechnen. Zu Beginn des vergangenen Jahres wurde der erste Entwurf vorgelegt, der zum Teil viel versprechend, aber auch oftmals entäuschend war. Er sah die Vereinfachung vieler Abläufe im Gründungsprozess von Gesellschaften, die Abschaffung der Close Corporations und viele Variationon der Gesellschaftsform „Private Company“, im allgemeinen Sprachgebrauch Pty Ltd genannt mit den Namen der widley held company (von vielen gehaltene Gesellschaft), closely held company (von wenigen gehaltene Gesellschaft) und die public interest company (im öffentlichen Interesse stehende Gesellschaft) vor. Alles in allem ergab das 15 verschiedene Gesellschaftsformen. Es verblieb dem Ministerium für Handel und Industrie die Möglichkeit den Close Corporations Act wieder einzuführen, sollte der Umformungsprozess der CCs auf Pty Ltds zu schleppend vorangehen.

Viele Kommentare wurden nach der Veröffentlichung des ersten Entwurfs im Februar 2007 an das DTI geschickt. Diese machten sich viele der Vorschläge zu nutze und schauten zu dem auf die Entwicklung des Gesellschaftsrechts in anderen Ländern. Das Ergebnis ist nun der zweite Entwurf, der dem Kabinet im Dezember 2007 vorgelegt wurde.

Fünf Punkte sind der Kern der Änderungen im neuen Gesetz.

1. Vereinfachung

2. Flexibilität

3. Effizienz

4. Transparenz

5. Berechenbare Regelungen

Dem folgend gibt der neue Gesetzentwurf zwei Kategorien vor. Zum einen die sogenannten „Not for Profit Companies“, die bisher als „Section 21 Companies“ bekannt sind, die einem gemeinnützigen Zweck und nicht zur Gewinnerziehlung dienen und zum anderen die „Profit Companies“, die Gesellschaften die zur Gewinnerzielung genutzt werden. Dieser Kategorie unterstehen die folgenden Gesellschaftsformen, wie auch bisher bekannt:

  • Private Companies (die klassische Pty Ltd
  • Personal liability Companies (Inc. – persönlich haftend)
  • Public Companies (Pty – die klassischen Aktiengesellschaften) und
  • State Owned Enterprises (im Staatseigentum befindliche Gesellschaften).

Um der Flexibilität zu genügen, hat man in einem weiteren Schritt die Möglichkeit geschaffen, bei Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern einen Minderheitenschutz auszulassen und bei Gesellschaften bei denen die Gesellschafter gleichzeitig Direktoren sind, auf Gesellschafterbeschlüsse im Bezug auf Eintscheidungen der Direktoren zu verzichten.

Im Rahmen der Verantwortlichkeiten und Transparenz wurden als schutzwerte Personen die Kreditoren, Investoren, Zulieferer und Angestellte sowie Klienten und Kunden erkannt. Abhängig von den einzelnen Verhältnissen zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Personen sowie der inneren Struktur der Gesellschaft hat man nun unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Transparenz und Verantwortung getroffen. So müssen nach dem neuen Gesetz nur noch die gelisteten Gesellschaften (Public Companies) und die staatseigenen Gesellsschaften (nach dem Public Audit Act) einen Wirtschaftsprüfer (Auditor) bestellen. Billanzen sind nur für Private Companies erforderlich, in denen nicht alle Gesellschafter auch Direktoren sind, gemeinnützige Gesellschaften, gelistete Gesellschaften und staatseigene Gesellschaften. Lediglich für die gelisteten und die staatseigenen Gesellschaften ist es weiterhin erforderlich eine Rotation des Wirtschaftsprüfers zu haben, ein Wirtschaftsprüferkommittee und einen Schriftführer (Company Secretary) zu haben. Es bleibt den anderen Gesellschaften vorbehalten sich trotzdem diese Regelungen in ihrer eigenen Satzung zu schaffen oder im Transformationsprozess beizubehalten. Alle Gesellschaften sind zu folgendem verpflichtet,

  • einen Firmensitz (registered address) zu haben,
  • ein Archiv aller Dokumente dort oder an einem anderen bekannten Ort aufzubewahren und gewisse Unterlagen fü eine Mindestzeit von sieben Jahren aufzubewahren, es sei denn aus einem anderen Gesetz ergibt sich eine längere Frist,
  • bestimmte Unterlagen zur Einsicht für die Gesellschafter bereit zu halten ( nach dem Promotion of Access to Information Act, 2000)
  • ein festes finanzielles Jahr (in der Regel 1. März bis letzter Tag im Februar des folgenden Jahres)
  • akurat Buch zu führen, je nach Vorschrift für die einzelne Gesellschaftsform
  • Abrechnungen zu erstellen je nach Vorschrift
  • genaue Erklärung zu jeder Abrechnung ob und vom wem geprüft und mit Datum versehen
  • eine Erklärung einer jährlichen Abrechnung, es sei denn die Gesellschaft ist ruhend, eine Private Company oder eine Personal Liabilty Company, was aber nicht ausschließt, dass eine solche Gesellschaft aufgrund ihrer Situation im Geschäftsleben oder aufgrund ihrer Satzung doch hierzu verpflichtet ist.

Die Gründung einer Gesellschaft wird dahin gehend vereinfacht, dass lediglich ein Gründungsdokument, das sogenannte Memorandum of Incorporation ausreicht. In diesem werden der Schutz der Gesellschafter und grundsätzliche Dinge geregelt, die die Gesellschaft dann für sich anpassen kann, ohne gegen die Grundsätze des Gesetzes zu verstossen.

Das Namensrecht vereinfacht sich dahingehend, dass eine Namensreservierung nicht mehr Grundvoraussetzung für eine Gesellschaftsgründung ist. Hinsichtlich der Namensgebung beschränkt sich der Gesetzgeber auf den Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Namen, die über die fälschliche Existenz einer Gesellschaft täuschen sollen und vor Namen, die nicht den Schutz der Verfassung genießen, weil sie verhassend oder anders verwerflich sind sowie die Interessen von Namensträgern und anderen Formen geistigen Eigentums.

Die Gesellschaftsform der Close Corporation bleibt erhalten und mit ihr der Close Corporations Act. Man wird allerdings keine CCs mehr gründen können. Sie wird nunmehr indentisch mit einer Pty Ltd sein, deren Gesellschafter zugleich Direktoren sind. Die Gesellschafter einer exisiterenden CC können die CC in eine Pty Ltd umwandeln. Für einen Zeitraum von zwei Jahren wird das Handelsregister dies kostenlos registrieren. Danach wird dafür eine Gebühr erhoben.

Das Liquidieren einer insolventen Gesellschaft bleibt wie bisher geregelt allerdings mit einigen zusätzlichen Möglichkeiten, wie Gesellschaften in Zukunft liquidiert werden können.

Eine wichige Änderung ist die Abschaffung der Ultra Vires Doktrin, nach der man sich darauf berufen konnte, dass jeder kennen oder wissen müsse, was von der Gesellschaft bisher bezüglich Vertretungsmacht der Direktoren publik gemacht worden ist. Mit der Abschaffung dieser Doktrin ist dies nun nicht mehr der Fall. Die Gesellschaft hat alle rechtliche Gewalt und die Kapazität einer Person, es sei denn, dass diese juristische Person diese Gewalt und Kapazität nicht haben kann. Für den Fall, dass Direktoren ihre Kompetenz überschreiten oder die Gesellschaft entgegen dem Willen seiner Gesellschafter bindet, bleibt den Gesellschaftern die Möglichkeit sich an den Direktoren schadlos zu halten.

Hinsichtlich des Eigenkapitals und der Finanzen wird es nach dem neuen Entwurf eine durchgreifende Reform geben. So wird es keine Par Value Shares (Anteile mit Nominalwert) mehr geben. Weiterhin wird dem Vorstand nunmehr die Möglichkeit gegeben, über eine Kapitalerhöhung und weiterem Verkauf von Anteilen zu entscheiden. Dies war bisher nur den Gesellschaftern vorbehalten. Damit wird südafrikanischen Gesellschaften die Möglichkeit geschaffen, sich auf dem internationalen Markt bei der Kapitalsuche gegenüber anderen behaupten zu können. Es wird ihnen nun mehr möglich sein, ihre Anteile zu jedem möglichen Preis zu verkaufen ohne das früher erforderliche Einverständnis der Gesellschafter. Auch die alte Regelung der Section 38, wonach die Gesellschaft einem Käufer ihrer Anteile für den Kauf derselben kein Geld leihen oder anderweitig beschaffen durfte, fällt weg. Eine moderne Gesellschaft soll nicht daran gehindert werden, Geld für den Kauf seiner Anteile für einen Käufer zu beschaffen. Somit wird es nun möglich, dass man beim dem Kauf von Anteilen einer Gesellschaft eine Hypthek auf deren Immobilie eintragen kann. Das Finanzwesen der Gesellschaft wird dahingehend vereinfacht, dass nunmehr alleine Solvenz und Liquidität die Voraussetzungen für das finanzille Handeln der Gesellschaft im Hinblick auf das Gesellschaftskapital und Ausschüttungen bilden. Schließlich gibt es unter dem neuen Entwurf die Möglichkeit von einem Gericht feststellen zu lassen, dass ein Direktor kriminell ist und damit von seiner Stellung als Direktor auszuschließen ist oder unter Bewährung und damit unter Beschränkungen aus den Bewährungsauflagen zu stellen.

Ein weiteres neues Instrument ist die Möglichkeit der Fusion von zwei Gesellschaften (Merger und Amalgamation).

Schließlich gibt es eine neue Regelung zur Sanierung von Gesellschaften. Die bisherige gerichtliche Kontrolle weicht einer mehr selbstbestimmenden Kontrolle unter unabhängiger Aufsicht, mit der Möglichkeit des gerichtlichen Einschreitens auf Antrag eines der Beteiligten. Das Gesetz beachtet die Interessen der Gesellschafter, Gläubiger und Angestellten und gibt ihnen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Planung der Sanierung der Gesellschaft. Die Rechte von Arbeitern sind besonders geschützt durch ihre Stellung als Gläubiger mit einem Mitbestimmungs- und Mitspracherechts beschränkt auf ausstehende Löhne und vor dem Beginn des eigentlichen Sanierungsprozesses.

Als Rechtsmittel stehen nun folgende Wege zur Verfügung, die im High Court anhängig zu machen sind.

  • Es gibt ein generelles Recht auf Feststellung eines Gesellschafterrechts und entsprechender Rechtsmittel.
  • Das Recht auf Antrag zur Festellung krimineller Handlungen eines Direktors oder Bewährung mit Auflagen.
  • Das Recht widersprechender Gesellschafter bei einer grundlegenden Entscheidung sich ihre Anteile bewerten zu lassen und eine Entschädigung zu einem angemessenen Preis für die Anteile zu erhalten.
  • Das Recht im Namen der Gesellschaft ein gerichtliches Vorgehen einzuleiten.

Mit dem neuen Gesetz verändert auch das Handelsregister (CIPRO) sein Gesicht. Es bekommt erweiterte Vollmachten und Funktionen und übernimmt fast alle administrativen Aufgaben vom bisher zuständigen Ministerium. Dieses behält aber nach wie vor Weisungsrecht. Als weitere Insitution wird der Umbadsmann eingeführt als Bindeglied und Vermittler zwischen dem neuen Handelsregister und jeder dritten Partei. Entscheidungen des Umbadsmanns sind für das Handelsregister bindend, während der anderen Partei der Rechtsweg offenbleibt.

Das neue Gesetz verändert auch die Behandlung von Unregelmäßigkeiten der einzelnen Beteiligten. Aus dem Bestrafungsansatz wird ein Administrationsansatz. Nur wenige werden strafrechtlich durch das Gesellschaftsrecht erfasst. Hinsichtlich der Rechenschaft der Direktoren kann nun mit Geldstrafe oder Haft bis zu 10 Jahren bestraft werden, wer falsche Bilanzen unterschreibt, diesbezüglich falsche oder irreführende Angaben macht oder leichtsinnig in der Ausführung der Geschäfte ist.

Das neue Gesellschaftsrecht Südafrika wird sich deutlich dem vieler westlicher Länder anpassen. Trotz des großen Umfangs des Gesetzes bleibt festzuhalten, dass vieles vereinfacht oder sogar aus dem alten Gesetz gestrichen wurde. In der Praxis wird die Umwandlung aller CCs in Pty Ltds eine Herausforderung darstellen, denn jeder Pty Ltd hat ein Memorandum of Incorporporation zugrunde zu liegen, welches entsprechend der Vorgaben der Gesellschafter der CC anzupassen ist. Eine juristische Beratung ist hier empfehlenswert.

 

 

 

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© Christoph von Kalckreuth, Kapstadt, Südafrika 2008