FIRMENGRÜNDUNGWir
sind eingetragener Agent von CIPRO, dem Handelsregister des südafrikanischen
Handelsministeriums. Wir können Firmengründungen, Namensänderungen
und Änderungen der Gesellschaftsform durchführen. 
In
Südafrika gibt es für einen Kaufmann unterschiedliche Möglichkeiten
sein Geschäft aufzubauen. Neben dem Einzelkaufmann (sole proprietor) oder
der Partnerschaft (partnership) kommen hier hauptsächlich die juristischen
Personen der Private Company (Proprietary Limited (Pty) Ltd) oder der Close Corporation
(kurz: CC) in Betracht. Beide Gesellschaftsformen werden in unterschiedlichen
Gesetzen geregelt. Die Pty Ltd unterliegt dem Companies Act von 1973 und die CC
unterliegt dem Close Corporations Act von 1984. Es gibt für Ausländer
dabei keine Restriktionen Gesellschafter dieser Gesellschaften zu werden. Close
Corporation
Die CC ist die kleinste juristische Person, die man in
Südafrika gründen kann. Sie gilt als beliebtes Vehikel schnell und unbürokratisch
eine Gesellschaft zu gründen. Das einzubringende Kapital beträgt ZAR
100. Besonderheit dieser Gesellschaftsform ist, dass ihr nur natürliche Personen
angehören dürfen, wobei ihre Anzahl zudem auf 10 beschränkt ist.
Die Gesellschafter werden "Members" genannt. Die Members halten sog.
Membership´s Interest in der CC. Jeder Member kann die Gesellschaft voll
nach außen vertreten. Sie ist daher mit der deutschen BGB-Gesellschaft vergleichbar.
Weiterhin gibt es Erleichterungen hinsichtlich der Buchführung. Die CC ist
gesetzlich nicht verpflichtet Bilanzen vom Wirtschaftsprüfer erstellen zu
lassen. Eine Gewinn/Verlustabrechnung ist hier ausreichend. Man ist jedoch verpflichtet
einen geprüften Buchhalter gegenüber dem Handelsregister zu benennen.
Das Handelsregister in Pretoria verlangt weiterhin die Angabe einer festen Zustellungsadresse,
eine Angabe bezüglich des ausgeübten Gewerbes, sowie persönliche
Angaben hinsichtlich der einzelnen Members. Diese Informationen werden dem Handelsregister
durch ausgefüllte Formulare, den sog. CK 1, CK 2 und CK2a Dokumenten zur
Verfügung gestellt. Neben einer Gründung einer CC kommt oftmals auch
der Erwerb einer Mantelgesellschaft in Betracht. Diese Gesellschaften sind unbelastet
und können mit Unterschrift der Members auf den CK2-Dokumenten sofort am
Rechtsverkehr teilnehmen. Die Haftung der Members ist auf ihre Einlage in der
CC beschränkt. Die CC haftet als eigenständige juristische Person mit
ihrem gesamten Vermögen. Eine Durchgriffshaftung kommt nur bei schweren Verstößen
der Members gegen den Close Corporations Act und kriminellen Handlungen in Betracht.
Sind mehrere Personen Members einer CC ist es empfehlenswert, dass sich diese
innerhalb eines Gesellschaftervertrags (Association Agreement) bezüglich
der CC organisieren. Private
Company
Die Pty Ltd ist eine Gesellschaftsform, die einer deutschen
GmbH sehr nahe kommt. Im Gegensatz zu einer CC können hier sowohl juristische
als auch natürliche Personen Gesellschafter (sog. Shareholders) werden. Die
Anzahl der Gesellschafter ist per Gesetz auf 50 beschränkt. Vertreten wird
die Gesellschaft nach außen durch mindestens einen Direktor. Der Direktor
wird durch den oder die Gesellschafter ernannt. Nicht selten sind die Gesellschafter
einer solchen Pty Ltd auch gleichzeitig die Direktoren. Es können aber auch
unabhängige Direktoren eingestellt werden. Die Direktoren müssen gegenüber
dem Handelsregister angegeben werden. Das Grundkapital einer Pty Ltd beträgt
R 1000, da jede Gesellschaft 1000 Anteile (Shares) zur Verfügung hat. In
der Regel werden mit der Gründung der Pty Ltd lediglich 100 bis 120 (je nach
Anzahl der Gesellschafter und Anteilsverhältnis) Anteile vergeben. Eine gesetzliche
Voraussetzung ist das Erstellen von Bilanzen zum Ende des Geschäftsjahres.
Diese müssen von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer erstellt werden.
Dieser Wirtschaftsprüfer muss gegenüber dem Handelsregister angegeben
werden. Weiterhin muss dem Handelsregister gegenüber angegeben werden eine
registrierte Postanschrift, eine Adresse von der aus das Gewerbe betrieben wird
sowie Angaben zum ausgeführten Gewerbe. Schließlich hat eine jährliche
Rückmeldung an das Handelsregister (Annual Return) zu erfolgen. Anders als
bei englischen Ptys ist es nicht erforderlich einen Schriftführer (Secretary)
zu bestimmen. Die Shareholders werden ebenfalls nicht beim Handelsregister geführt.
Auch beider Pty Ltd ist die Haftung auf die Einlagen der Shareholders und das
Kapital der Gesellschaft beschränkt. Eine Durchgriffshaftung auf die Anteilseigner
kommt in den Fällen von nicht gezahlter Einkommensteuer für Angestellte
und anderen kriminellen Handlungen in Betracht. Bei einem oder mehr Shareholders
in der Pty ist ein Gesellschaftervertrag (Shareholders Agreement) zur Regelung
aller möglichen Probleme innerhalb der Gesellschaft äußerst sinnvoll. Private
Company (Pty) Ltd | Close
Corporation CC | Juristische
Person | Juristische
Person | Maximum
von 50 Shareholders | Maximum
von 10 Members | Gesellschaften
können Shareholders sein | Nur
natürliche Personen können Members sein | Besteht
aus Direktoren und Shareholders | Besteht
aus Members | Registrierte
Satzung | Registrierte
Satzung nicht erforderlich | Jährliche
Rückmeldung an das Handelsregister | Jährliche
Rückmeldung erforderlich | Wirtschaftsprüfer | Buchhalter | Jahreshauptversammlung
der Shareholders | Jahreshauptversammlung
nicht erforderlich | Direktoren
sind für das tägliche Geschäft zuständig | Die
Members sind für das tägliche Geschäft zuständig | Beschränkte
Haftung | Beschränkte
Haftung | Bilanz
vom Wirtschaftsprüfer | Bilanz
nicht erforderlich, aber Gewinn-/ Verlustaufstellung | Darf
keine finanzielle Unterstützung zum Kauf der eigenen Anteile leisten | Darf
finanzielle Hilfe für den Kauf der Membership Interest der CC leisten |
Wir
bieten neben der Beratung das folgende Dienstleistungsspektrum an: - Gründung
oder Erwerb von (Mantel-)Gesellschaften
- Sämtliche
erforderlichen Eintragungen beim Handelsregister
- Namensänderungen
- Übertragungen
von Anteilen
- Registrierungen
für Einkommenssteuer und Mehrwertsteuer
- Gesellschafterverträge
- Stellung
des Firmensitzes
- Devisentransfers
Zu
beachten ist, dass sich das südafrikanische Gesellschaftsrecht mit dem neuen
Companies Act 2010 gravierend ändern wird. So wird die Close Corporation
in eine Private Company umgewandelt werden müssen. Gleichzeitig werden Differenzierungen
innerhalb der Private Companies eingeführt.
Weitere
gängige Gesellschaftsformen sind der Trust und die Section-21-Company.
Der Trust ist mit einer Stiftung vergleichbar und die Section-21-Company entspricht
einem gemeinnützigen Verein.
Auftragsformular
im pdf-Format zum Download: ANNUAL
RETURN Alle
Ptys und Close Corporattions müssen sich jährlich beim Handelsregister
elektronisch auf deren Internetseiten zurückmelden. Dazu wird der Gesellschaft
eine Frist gesetzt. Sie endet mit Ablauf des folgenden Monats nach dem Monat,
in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Wurde eine Gesellschaft zum Beispiel
im Oktober 2005 Jahres gegründet, muss die Jahresmeldung bis Ende November
2008 erfolgen. Gerne führen wir die Jahresmeldung Ihrer Gesellschaft beim
Handelsregister durch. WiCHTIG: Führen
Sie eine solche Meldung beim Handelsregister nicht durch, wird CIPRO eine Strafe
in Höhe von R 150.00 an die entsprechende Gesellschaft verhängen.
Für den Fall, dass in der Folge eine Gesellschaft auch nach wiederholter
Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Jahresmeldung und Zahlung der Gebühren
und Strafe nicht nachkommt, wird das Handelsregister nach weiteren sechs Monaten
die Löschung der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister einleiten! |
PAIA
MANUAL
Auf
der Grundlage des Promotion of Access to Information Act 2000 sind alle Gesellschaften
(Pty, CC, External u.s.w.) verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach ihrer
Gründung ein sogenanntes Manual zu veröffentlichen. Dieses muss auf
den eigenen Internetseiten oder in den Buroräumen zur Einsicht frei zugänglich
sein. Ein Exemplar muss an die South African Human Rights Commission gesendet
werden. WiCHTIG:Aufgrund
der enormen Tragweite dieses Gesetzes wurde im Jahre 2003 eine Ausnahmeregelung
geschaffen, die vorsieht, dass bis zum 31. August 2005 alle Gesellschaften von
der Verpflichtung befreit sind, innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Gründung
oder innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Gesetzes ein solches
Manual zu veröffentlichen Ob diese Ausnahmeregelung noch einmal verlängert
wird ist zur Zeit unklar. |

©
Christoph von Kalckreuth, Kapstadt, Südafrika 2008 |